des Vereins Union of International Democrats e.V. in der Fassung vom 20.05.18
Artikel 1 Name Sitz Geschäftsjahr
- Der Verein erhält den Namen:
„Union of International Democrats e.V. “ (Union Internationaler Demokraten – UID)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Köln.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 Zweck
- Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
- a) im Sinne des Gedankens der internationalen Völkerverständigung auf kultureller Ebene, Toleranz zu fördern. Dieser Zweck wird verwirklicht durch
- die Veranstaltung von Konferenzen, die die deutsch-türkischen Beziehungen auf sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und/oder wissenschaftlicher Ebene fördern Die
Veranstaltung von kulturellen Ereignissen, wie Folklorevorführungen, Konzerten,
Berichterstattungen, Ausstellungen, Sitzungen und Kongressen ist eingeschlossen;
- die Bereitstellung von deutsch-türkischen Schüler-/Studentenaustauschprogrammen;
- die Unterstützung der Integration der Türken und türkischstämmigen Deutschen in Deutschland, wobei gleichzeitig Gelegenheit zur Pflege der türkischen Kultur gegeben werden soll;
- Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Rechte der in Deutschland lebenden Türken und türkischstämmigen Deutschen,
- Vermittlung der türkischen Kunst, Tradition und Kultur an Deutsche und andere Bevölkerungsgruppen sowie Förderung und Entwicklung des kulturellen Austausches,
- Förderung des Integrationsprozesses der Europäischen Einigung,
- Zusammenarbeit mit regionalen, überregionalen insbesondere europäischen sozialen und öffentlichen Organisationen, um das Verständnis für eine gemeinsame Verantwortung für Europa zu unterstützen und die Interaktion sowie die Beteiligung der europäischen Bevölkerung mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft an diesem Prozess zu stärken. Im Einzelnen heißt es im europäischen Kontext:
- Förderung der interkulturellen und interreligiösen Bildung, Erziehung sowie Kultur insbesondere im europäischen Raum,
- Erforschung und Mitgestaltung der sozialen und politischen Entwicklungen in Europa im Fokus der Migration mit dem Bewusstsein der Demokratie und des Pluralismus,
- Fokussierung der Probleme sowie Verbreitung/Bekanntmachung der Beiträge der türkischstämmigen Migranten in Europa sowie deren Interessenvertretung , – Unterstützung von sprachlicher und religiöser Vielfalt in Europa.
- Förderung von Bildung und Erziehung.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch
- Durchführung von Kursen und Seminaren insbesondere für die türkische und deutsche Sprache,
- nach Möglichkeit finanzielle Unterstützung begabter junger Menschen,
- Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe Achtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen.
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen.
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
- Förderung kultureller Zwecke, insbesondere der Förderung der Kunst und der Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch
- Förderung der Musik, Literatur und der darstellenden und bildenden Kunst, die ihre Wurzeln in der türkischen Kultur und Tradition haben,
- Vorträge, kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Kunstausstellungen, Folkloreveranstaltungen, Publikationen, Tagungen sowie Kongresse.
- Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch
- Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Forschungsprojekte an Universitäten, Fachhochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen zu den Deutsch- Türkischen Beziehungen sowie den Europäisch-Türkischen Beziehungen entsprechend der vorgenannten Zwecke, Vergabe und Finanzierung von Forschungsaufträgen zu den deutsch-türkischen oder europäisch-türkischen Beziehungen, Migranten in Deutschland und Europa etc.
- Unterstützung der gesetzgebenden Organe
Unterstützung der gesetzgebenden Organe der Bundes- und Länderbehörden in Fragen der Integration der türkischen Bevölkerung in Deutschland und Europa insbesondere durch die Erstellung von Stellungnahmen
- Vermittlung staatspolitischer Bildung
Zweck des Vereins ist ferner die Vermittlung staatspolitischer Bildung auf der Grundlage freiheitlich- demokratischen Gedankenguts. Die Verdeutlichung deutsch-europäisch-türkischer Themenstellungen ist dabei Schwerpunkt der Arbeit. Die inhaltlichen Verbindungslinien von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik werden besonders betont. Außerdem wird die kritische Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Problemen der Existenz von Vorurteilen und Feindbildern bezweckt sowie die Vermittlung dieser Ergebnisse als Beitrag zur politischen Bildung und Förderung einer demokratischen politischen Kultur. Es soll Menschen mit Migrationshintergrund geholfen werden, ihre Stellung in Staat und Gesellschaft zu verstehen und sie durch politische, soziale und kulturelle Bildung zur Mitverantwortung und Mitbestimmung im öffentlichen Leben befähigen. Dieser Satzungszweck soll unter anderem durch folgende Punkte verwirklicht werden:
– Organisation von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen.
- Durchführung von Tagungen und Seminarveranstaltungen.
- Erstellung und Verbreitung von Arbeitsmaterialien zur politischen Bildung.
- Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Forschungsprojekten.
- Öffentlichkeitsarbeit über Medien und eigene Publikationen.
Dabei handelt es sich nicht um Maßnahmen der reinen Interessensvertretung der Mitglieder, sondern sind der Allgemeinheit zugänglich.
Bei der Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein mit anderen Vereinen, Organisationen, Institutionen und Behörden, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennen, zusammenarbeiten.
- Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
Artikel 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Fördermittel; er erstrebt keinen Gewinn.
- Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Artikel 4 Bezirksvereine und Ortsvereine
- Der Verein gliedert sich in einen Zentralverein und in europaweite Bezirksvereine und Ortsvereine, die ihre Angelegenheiten durch eigene vom Zentralverein vorgegebene Satzungen selbständig regeln.
- Die Mitglieder der Bezirksvereine und Ortsvereine sind auch gleichzeitig Mitglieder des Zentralvereins.
- Die Bezirksvereine und Ortsvereine der UID erfüllen die Aufgaben und Zwecke des Zentralvereins auf regionaler Ebene.
- Der Zentralverein repräsentiert die UID in ihrer Gesamtheit sowie gegenüber anderen
Organisationen und bestimmt die Grundsätze der Vereinsarbeit. Zu diesem Zwecke kann er allgemeine
Richtlinien erlassen. Das vom Zentralverein für die Bezirksvereine und Ortsvereine vorgelegte Satzungsmuster ist verbindlich. Abweichungen und Änderungen der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung des Zentralvereins.
- Die Bezirksvereine und Ortsvereine haben von den jährlich aufkommenden Spenden- und Beitragseinnahmen einen bestimmten Betrag als Aufwandsentschädigung an den Zentralverein zu entrichten. Die Höhe und Zahlungsmodalitäten werden in Abstimmung des Vorstandes der UID und des jeweiligen Regionalvereins festgelegt.
- Die Bezirksvereine und Ortsvereine sind verpflichtet, dem Zentralverein über die Verwendung der Mittel jährlich einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember eines jeden Jahres.
- Bezirksvereine und Ortsvereine dürfen grundsätzlich keine Grundstücke erwerben. Der Erwerb von Grundstücken bleibt dem Zentralverein vorbehalten. Ausnahmefälle sind in Abstimmung und schriftlichem Einverständnis des Zentralvereinsvorstandes möglich.
- Die Bezirksvereine und Ortsvereine sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der UID zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der UID richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
- Verletzen Bezirksvereine und Ortsvereine oder Organe der Bezirksvereine und Ortsvereine oder einzelne Mitglieder diese Pflichten, ist der Vorstand des Zentralvereins berechtigt und verpflichtet, die Bezirksvereine und Ortsvereine zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Kommt der
Bezirksverein und Ortsverein einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Frist von einem Monat nach, kann der Vorstand des Zentralvereins den Bezirksverein und Ortsverein entweder anweisen, die
Pflichten zu erfüllen oder der Vorstand des Zentralvereins kann selbst die Pflicht für den
Bezirksverein und Ortsverein erfüllen. Der Vorstand des Zentralvereins ist berechtigt, gegen das Organ oder Mitglied des Bezirksvereins und Ortsvereins Disziplinarmaßnahmen gemäß dieser Satzung einzuleiten. Hierzu gehört die vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern des
Bezirksvereins oder Ortsvereins durch den Vorstand des Zentralvereins. Der Vorstand des
Zentralvereins kann bis zur abschließenden Entscheidung ein anderes Vorstandsmitglied bestellen.
- Der Vorstand des Zentralvereins kann jederzeit in den Bezirksvereinen und Ortsvereinen eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Abwahl und/oder Neuwahl eines Vorstandes im Bezirks- oder Ortsverein Mit einfacher Mehrheit erfolgt die Abwahl des alten und mit einfacher Mehrheit die Neuwahl eines neuen Vorstandes des Bezirks- oder Ortsvereins durch die Mitgliederversammlung des Bezirks- oder Ortsvereins.
- Der Vorsitzende des Zentralvereins, seine Stellvertreter, der Generalsekretär sowie jedes beauftragte Mitglied des Vorstandes des Zentralvereins, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, bei den Mitgliederversammlungen der Bezirks- oder Ortsvereine zu sprechen und – ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein – Anträge zu stellen.
- Der Vorstand des Zentralvereins hat das Recht, Ermittlungen und Prüfungen bei Bezirks- oder Ortsvereinen durchzuführen. Die Vereinsorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind
Artikel 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder sonstige Rechtspersönlichkeit besitzende Institutionen, Vereine und Unternehmungen werden, die die Grundsätze und die Satzung des Vereins anerkennen.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung.
- Die Aufnahme kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet der Disziplinarausschuss auf schriftliches Verlangen des Antragstellers.
- Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen, jedoch verfügen sie über kein Stimmrecht.
Artikel 6 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mindest-Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
- Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im Voraus für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft zu entrichten; die Zahlung soll nach Möglichkeit in einer Jahressumme erfolgen.
- Der Vorstand kann auch außerordentliche Beiträge beschließen, die spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung fällig sind.
- In besonderen Fällen kann der Vorstand die vorübergehende Befreiung Einzelner von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen beschließen.
Artikel 7 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung,
- durch Ausschluss aus der Vereinigung.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist.
- Ein Ausschluss aus dem Verein ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinssatzung und das Vereinsinteresse sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt;
- bei einem Beitragsrückstand von drei Monaten und mehr.
- Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch den Disziplinarausschuss.
Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keine Rückzahlungen der dem Verein gemachten Zuwendungen.
Artikel 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- der Disziplinarausschuss
- der Beirat
Die Delegiertenversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
Artikel 9 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Sie besteht aus originären Delegierten sowie aus entsandten Delegierten. Die originären Delegierten sind die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder des Vorstandes der Bezirksvereine. Die Anzahl der entsandten Delegierten darf die doppelte Anzahl der originären Delegierten nicht überschreiten. Die entsandten Delegierten werden von den Vereinsmitgliedern in den Bezirksvereinen gewählt. Jeder Bezirksverein entsendet maximal einen Delegierten pro angefangene 100 Mitglieder, die dem jeweiligen Bezirksverein zugeordnet sind.
- Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle drei Jahre einmal statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder per Fax gegenüber den originären Delegierten einberufen. Die Einladung der Delegierten der Regionalvereine erfolgt durch den Vorstand der jeweiligen Regionalvereine. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung mit Angabe der Tagesordnung per Post oder per Fax einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl und Abberufung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Disziplinarausschusses
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und Erteilung der Entlastung
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. In der Delegiertenversammlung hat jedes Mitglied je eine Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn dass das Gesetz zwingend oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Eine Vertretung abwesender natürlicher Personen kann mit der Vollmacht der abwesenden Person bis zu drei Mitglieder ersetzen. Die Stimmen werden offen abgegeben.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Dies gilt nicht für die Änderung des Zwecks des Vereins. Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Redaktionelle Änderungen an der Satzung kann der Vorstand beschließen
.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind vor Beginn der Versammlung nur zulässig, wenn sie schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über ihre Behandlung entscheidet die Delegiertenversammlung.
- In der Versammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung als Dringlichkeitsanträge gestellt Die Behandlung erfordert jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Die Delegiertenversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt aus:
- einem Vorsitzenden
- einem Protokollführer.
- Über den Ablauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das insbesondere die in der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Protokollführer zu unterzeichnen.
Artikel 10 Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus fünfundzwanzig ordentlichen Mitgliedern.
- Der Vorsitzende wird von der Delegiertenversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt nach einem Blockwahlsystem, in der Form, dass der gewählte Vorsitzende die Kandidaten in einer Liste der
Delegiertenversammlung zur Abstimmung vorlegt. Die auf der Liste aufgeführten Kandidaten sind gewählt, wenn die Mehrheit der erschienenen Delegierten der Wahl zustimmt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Delegiertenversammlung einberufen und der Delegiertenversammlung eine neue Liste von Kandidaten zur Abstimmung vorlegen. Stimmt die Mehrheit der erschienenen Delegierten den auf der Liste aufgeführten Kandidaten zu, so sind damit automatisch die bis dahin im Amt gewesenen Vorstandsmitglieder abgewählt und die neuen Kandidaten gewählt. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann jederzeit mit einer Zwei-Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Delegiertenversammlung abgewählt werden. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Der Vorstand wird ermächtigt, bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes sich zu ergänzen.
- Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden so oft zusammen, als es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
- Der Vorsitzende wählt aus der Mitte der ordentlichen Vorstandsmitglieder den sog. Ausführenden Vorstand, der Vorstand im Sinne des 26 BGB ist und einschließlich des Vorsitzenden aus zehn Mitgliedern besteht. Es sind der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Generalsekretär sowie sieben stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, alle anderen sind jeweils zu zweit gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen und sie/ihn oder eine andere Person unbeschadet seiner Gesamtverantwortung mit der Führung der Kassengeschäfte beauftragen und ihm/ihr hierfür eine Bankvollmacht erteilen.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben Personen entgeltlich beschäftigen oder Honorare Auch der Generalsekretär und andere Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand mit solchen Arbeiten betraut werden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 11 Disziplinarausschuss
- Der Disziplinarausschuss ist zuständig für Entscheidungen gegenüber den Vereinsmitgliedern.
- Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von maximal drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Disziplinarausschusses während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Der Disziplinarausschuss besteht aus mindestens drei Die Mitglieder des Disziplinarausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Disziplinarausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 12 Beirat
- Der Beirat berät den Vorstand. Die Beiratsmitglieder brauchen nicht dem Verein anzugehören.
- Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Der Vorstand kann Mitglieder des Beirates vorzeitig abberufen, sofern ein wichtiger Grund Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Beirates kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode Ersatzmitglieder berufen
- Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel 13 Kompetenzzentren
- Der Vorstand kann zur Bearbeitung und zur Verfolgung bestimmter Aufgaben Kompetenzzentren bilden. Die Leiter der jeweiligen Kompetenzzentren werden vom Vorstand des Zentralvereins ernannt und entlassen. Der Vorstand kann jederzeit die jeweiligen Kompetenzzentrenleiter entlassen und neue ernennen. Bis auf einen anderweitigen Beschluss des Vorstandes sind folgende Kompetenzzentren gebildet worden:
Kompetenzzentrum für Recht,
Kompetenzzentrum für Organisationsaufbau,
Kompetenzzentrum für Politik,
Kompetenzzentrum für OR und Medien,
Kompetenzzentrum Öffentlichkeitsarbeit
Kompetenzzentrum für Bildung, Forschung und Entwicklung,
Kompetenzzentrum Frauen,
Kompetenzzentrum Jugend,
Kompetenzzentrum für nicht regierungsabhängige Verbände und Vereine,
Kompetenzzentrum für Verwaltung und Finanzen.
- Die Geschäftsordnung für die Kompetenzzentren wird durch den Vorstand ausgearbeitet.
- Die Kompetenzzentren berichten dem Vorstand laufend über ihre Arbeiten.
- Für die Arbeit der Kompetenzzentren sind die Beschlüsse des Vorstandes bindend.
Artikel 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Bildung und Näheres beschließt die Delegiertenversammlung.